Asphaltgold GmbH & Co. KG
Heidelberger Str. 129 ½
64285 Darmstadt
Deutschland
Telefon: 06151-629210
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Wir haben einen Datenschutzbeauftragten benannt.
Sie erreichen diesen unter datenschutzbeauftragter@asphaltgold.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“.
Die Videoüberwachung erfolgt zur Wahrnehmung des Hausrechts und Schutz des Eigentums, zur Vandalismusprävention, zur Vermeidung von Straftaten sowie zur Beweissicherung bei Straftaten.
Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, wobei unsere Interessen sich aus den vorgenannten Zwecken ergeben.
Einer Weitergabe der Daten erfolgt an von uns beauftragte Dienstleister, die Überwachungsaufgaben für unser Unternehmen wahrnehmen.
Im Falle des Verdachts von strafbaren Handlungen geben wir die Daten zudem ggf. an Strafverfolgungsbehörden weiter.
Ansonsten werden die Daten nur weitergegeben, wenn es eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe gibt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Polizei oder sonstige Sicherheitsbehörden im Rahmen der sog. Gefahrenabwehr tätig werden und einen Zugriff auf die Daten der Videoüberwachung verlangen.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verwendung von Cookies ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Sie können sich für eine Auskunft jederzeit an uns wenden.
Bei einer Auskunftsanfrage, die nicht schriftlich erfolgt, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir ggf. Nachweise von Ihnen verlangen, die belegen, dass Sie die Person sind, für die Sie sich ausgeben.
Ferner haben Sie ein Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, soweit Ihnen dies gesetzlich zusteht.
Schließlich haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Ein Recht auf Datenübertragbarkeit besteht ebenfalls im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Daten aus der Videoüberwachung werden grundsätzlich nach Ablauf von 72 Stunden gelöscht.
Eine längere Speicherung kann anlassbezogen erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auf Aufnahmen aus einem eingegrenzten Zeitraum, Handlungen zu sehen sind, die als Straftat verfolgt oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen genutzt werden sollen.
Im Falle von Abwesenheit oder Krankheit des zuständigen Personals können Videoaufzeichnungen im Einzelfall bis zu 10 Tage erfolgen.